AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gruber und Weigand GbR

Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Vertriebspartner.
Ziel dieses Vertrages ist die Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gruber und Weigand GbR in der Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern. Als Auftraggeber akzeptiert die Gruber und Weigand GbR nur Unternehmer oder Personen, die für eine Unternehmung tätig sind. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Für sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Gruber und Weigand GbR sind die nachstehenden Bedingungen a u s s c h l i e ß l i c h maßgebend, sofern nicht mit dem Auftraggeber anders lautende Vereinbarungen getroffen werden. Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von der Gruber und Weigand GbR schriftlich bestätigt sind. Mündliche Absprachen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung der Gruber und Weigand GbR wirksam. Anders lautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von der Gruber und Weigand GbR schriftlich anerkannt wurden. Wurden mit dem Auftraggeber von diesen Bedingungen abweichende Einzelvereinbarungen getroffen, wird dadurch die Geltung der nicht berührten Geschäftsbedingungen nicht betroffen. Falls die Gruber und Weigand GbR Auftraggeber (Einkäufer) ist, gelten die Annahme bzw. Ausführung des Auftrages als Anerkennung der Geschäftsbedingungen der Gruber und Weigand GbR.

 

  • 1 Angebote(1.1) Abbildungen und Angaben in den Geschäftsunterlagen, Katalogen, Prospekten und dgl. enthalten nur Annäherungswerte. Verbindlich sind sie nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Gruber und Weigand GbR ist berechtigt, erstellte Modelle, Konstruktionen oder deren Ausstattung abzuändern.

    (1.2) Alle Angebotsunterlagen, einschließlich Zeichnungen, Skizzen und dgl. sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Gruber und Weigand GbR zurückzustellen, ohne dass der Auftraggeber berechtigt wäre, davon Kopien, Ablichtungen oder Abschriften herzustellen. Bei Verletzung dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen.

    (1.3) Nicht im ursprünglichen Angebot (Basisangebot) enthaltene spätere Anforderungen des Auftraggebers bedürfen eines neuen Angebots durch die Gruber und Weigand GbR. Erst wenn dieses Angebot angenommen wurde, ist die Gruber und Weigand GbR verpflichtet, die zusätzlichen Anforderungen auszuführen. Dies gilt auch bei nachträglichen Änderungen des ursprünglichen Angebots. Die Gruber und Weigand GbR behält sich in diesem Fall das Recht vor, die gesamte Ware einschließlich des ursprünglichen Auftrages neu anzubieten.

    (1.4) Technische Details, die sich erst nach Annahme des Auftrages während der Ausführung ergeben und zu erhöhten Kosten bei der Gruber und Weigand GbR führen, können dem Auftraggeber zusätzlich berechnet werden insofern sie auf vom Auftraggeber wissentlich oder unwissentlich zurückgehaltene Informationen zurückzuführen sind.

    (1.5) Angebote für alle Ware basieren auf einer umfassenden und vollständigen Informationsweitergabe über die Anforderungen und Randbedingungen des angefragten Projekts. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, der Gruber und Weigand GbR alle technischen, organisatorischen sowie logistischen Randbedingungen für ein Projekt schon in der Anfragephase schriftlich und verbindlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für die folgenden technischen Informationen, die pro Projekt benötigt werden:

    1.5.1 Gewünschte Stückzahl(en)

1.5.2Gewünschter Farbgebung(en)
1.5.3 Gewünschte Abmessungen

1.5.4Gewünschtes Zubehör
1.5.5 Gewünschte Verpackung(en)
1.5.6 Gewünschte Liefer- und Transportvorgaben

(1.6) Alle Angaben, die als Basis eines zum Auftrag gewordenen Angebots gemacht wurden, müssen auf der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten vorhanden sein.

  • 2 Preise(2.1) Die Preise der Gruber und Weigand GbR gelten ab Firmensitz. In den Preisen sind die Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung nicht enthalten.

    (2.2) Sämtliche in den Geschäftsunterlagen der Gruber und Weigand GbR angeführten Preise sind Nettopreise.

    (2.3) Es gelten die jeweils am Tage der Lieferung gemäß der Preislisten der Gruber und Weigand GbR gültigen Preise.

    (2.4) Bei Projekten, die eine längere Ausführungszeit erfordern, ist die Gruber und Weigand GbR berechtigt, die Preise für Dienstleistungen an die jeweils aktuellen Stundensätze der Gruber und Weigand GbR anzupassen.

    (2.5) Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

    (2.6) Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen, wenn die Leistung des Auftragnehmers frühestens 4 Monate nach Vertragsschluss zu erbringen ist. Die Anpassung findet dabei maximal bis zu der Höhe der tatsächlichen Veränderung auf dem Markt Beachtung.

  • 3 Zahlung(3.1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Für verspätet eingehende Zahlungen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen von mindestens 4 % über dem jeweils gültigen Basiszinnsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Zahlungsverzug oder begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die Gruber und Weigand GbR von den noch nicht ausgeführten Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Für Lieferungen mit einem Wert von mehr als 25.000,00 € netto gelten folgende Zahlungsbedingungen:

    3.1.1 1/3 des Auftragswert bei Erhalt der Auftragsbestätigung ohne Abzug
    3.1.2 Restbetrag 14 Tage nach Lieferdatum oder gemeldeter Lieferbereitschaft innerhalb von 14 Tagen netto.

    (3.2) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber zum Einzug übernommen. Die Wechselsteuern, Bankdiskont und sonstige Einzugspesen werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, falls nicht eine anderweitige Abrechnung oder Verrechnung dieser Spesen erfolgt.

    (3.3) Kann die Auslieferung der Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht erfolgen, wird dadurch die Zahlungsfrist nicht verlängert. Die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall mit Meldung der Versandbereitschaft durch die Gruber und Weigand GbR.

    (3.4) Zahlungen des Auftraggebers sind zuerst auf Forderungen, die nicht aus der gegenständlichen Lieferung stammen und dann erst auf die Forderungen aus der gegenständlichen Lieferung anzurechnen. Bei dem Auftragnehmer einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld (dies gilt insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt).

    (3.5) Falls der Auftraggeber die Rechnung oder auch nur eine von mehreren Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt, tritt hinsichtlich unserer gesamten noch offenen Forderung
    Terminverlust in der Weise ein, dass die gesamt offene Forderung sofort fällig wird und zwar unabhängig davon, welche Zahlungsziele hinsichtlich einzelner Teilbeträge durch Vereinbarung oder durch Annahme von Wechseln gewährt wurden.

    (3.6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers wegen bzw. mit nicht ausdrücklich von der Gruber und Weigand GbR anerkannten Gegenforderungen wird ausgeschlossen, auf jeden Fall ist ein allfälliges Zurückbehaltungsrecht auf Ansprüche des Auftraggebers auf das für die Mängelbehebung erforderliche Deckungskapital eingeschränkt.

    (3.7) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten (Vermögensverfall, Zahlungsmittel ohne Deckung, erfolgter Wechsel- oder Scheckprotest, Pfändung, Ausgleich, Konkurs u.a.) ist der gesamte Rechnungsbetrag aus der gegenständlichen Lieferung zuzüglich allfälliger noch anderer offener Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass die Gruber und Weigand GbR den Auftraggeber in Verzug setzen müsste. Die Gruber und Weigand GbR ist in diesen Fällen jederzeit berechtigt, die gelieferte Ware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und bestmöglich zu verwerten, ohne dass dadurch der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages befreit würde oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte.

    (3.8) Vor erfolgter Lieferung ist die Gruber und Weigand GbR zum Vertragsrücktritt berechtigt, falls ihr die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers begründet zweifelhaft erscheint. Gleiches gilt, wenn sie von zuverlässiger Seite über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers eine nachteilige Auskunft erhält. Bei neuen Auftraggebern behält sich die Gruber und Weigand GbR den Versand per Nachnahme vor.

    (3.9) Im Verzugsfall verpflichtet sich der Auftraggeber weiterhin, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten, insbesondere die bei der Gruber und Weigand GbR anfallenden Mahnspesen und alle auflaufenden Kosten, Spesen, Barauslagen, Lieferantenverzugskosten sowie insbesondere auch die infolge des Zahlungsverzuges anfallenden Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Ungeachtet allfälliger anders lautender Widmungserklärungen ist die Gruber und Weigand GbR auch bei Vorliegen eines Exekutionstitels oder bei Exekutionsführung berechtigt, eingehende Geldbeträge nach ihrem Ermessen vorerst zur Abdeckung von Mahnspesen, Anwaltskosten etc. und erst zuletzt für Zinsen und Hauptsachbeträge zu verwenden.

  • 4 Eigentumsvorbehalt(4.1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (Werklohnes) einschließlich sämtlicher Nebenkosten bzw. Einlösung eventuell in Zahlung gegebener Wechsel oder Schecks Eigentum der Gruber und Weigand GbR. Die Annahme von Schecks oder Wechsel berührt den vereinbarten Eigentumsvorbehalt nicht. Der Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der gegenständlichen Ware gilt auch Forderungen aus anderen Lieferungen und bleibt demnach solange aufrecht, bis alle Forderungen, die der Gruber und Weigand GbR dem Auftraggeber gegenüber zustehen, gleichgültig aus welcher Lieferung immer, zur Gänze bezahlt sind. Für alle offenen Forderungen der Gruber und Weigand GbR haften sämtliche am Lager des Auftraggebers befindlichen Waren, unabhängig von Zeitpunkt der Lieferung und eventuell inzwischen erfolgter Teilzahlungen.

    (4.2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Gruber und Weigand GbR berechtigt, alle nicht in Innen- und Außenlagern des Auftraggebers befindlichen Waren bis zur Höhe ihrer offenen Forderungen auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.

    (4.3) Wird die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder der Auftraggeber verarbeitet, erwirbt die Gruber und Weigand GbR Miteigentum an den neu hergestellten Sachen. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware mit Waren Dritter oder des Auftraggebers verbunden oder vermischt wird. Die Höhe des Miteigentumsanteiles bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware. Die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen gelten als Vorbehaltsware, soweit sie in Eigentum oder Miteigentum der Gruber und Weigand GbR stehen.

    (4.4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wassergefahr angemessen zu versichern. Er wird der Gruber und Weigand GbR auf Verlangen den Versicherungsschutz nachweisen. Auf Verlangen wird der Auftraggeber die Vorbehaltsware gesondert lagern und als Eigentum der Gruber und Weigand GbR kennzeichnen.

    (4.5) Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte auf Grund von Verlust oder Beschädigung der Vorbehaltsware, insbesondere Versicherungs- und Schadenersatzansprüche, werden der Gruber und Weigand GbR hiermit abgetreten. Der Auftraggeber wird die für die Abtretung erforderlichen Genehmigungen der Schuldner derartiger Ansprüche einholen.

    (4.6) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Die Befugnis zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erlischt mit Zahlungseinstellung durch den Auftraggeber bzw. dem Antrag, über das Vermögen des Konkurs-, Ausgleichs- oder Reorganisationsverfahren zu eröffnen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, auf erste Anforderung von der Gruber und Weigand GbR die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) herauszugeben. Der Widerruf im Sinne obiger Regelung oder das Verlangen auf Herausgabe der Vorbehaltsware durch uns bedeutet keinen Vertragsrücktritt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Gruber und Weigand GbR ab. Die Gruber und Weigand GbR wird die abgetretene Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, der Gruber und Weigand GbR auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, die Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Er ist berechtigt, die Forderungen an Drittschuldner so lange selbst einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt und ihm von der Gruber und Weigand GbR keine gegenteilige Anweisung erteilt wurde. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Der Auftraggeber hat seine Zahlungseinstellung unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig eine Aufstellung der noch vorhanden Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderungen an Drittschuldner aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu übersenden.

    (4.7) Der Auftraggeber ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.

  • 5 Lieferungen(5.1) Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich. Ist eine Lieferzeit (Lieferfrist) verbindlich zugesagt, kommt die Gruber und Weigand GbR nur in Verzug, wenn der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Ein Rücktrittsrecht bei Lieferverzug steht dem Auftraggeber nur zu, wenn innerhalb der Nachfrist von der Gruber und Weigand GbR keine verbindliche Lieferzusage gemacht werden kann. Aus Lieferverzögerungen können keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Höhere Gewalt jeder Art, Mangel an Rohstoffen, unvorhergesehene Schwierigkeiten, auch solche, die durch die Eigenart des Fabrikationsprozesses bedingt sind, Lieferverzögerungen der Unterlieferanten, Betriebseinschränkung, behördliche Maßnahmen oder andere unvorhergesehene Hindernisse bei Herstellung oder Lieferung, wozu auch Streik oder Aussperrung bei uns oder den Vorlieferanten gehören, berechtigen die Gruber und Weigand GbR zur Überschreitung von Lieferzeiten oder zum Rücktritt vom Vertrag, ganz oder teilweise, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat.

    (5.2) Die Gruber und Weigand GbR behält sich Teillieferungen vor, ohne dass der Auftraggeber Anspruch auf Nachlieferung oder Schadenersatz hat, sofern nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorliegt.

    (5.3) Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers steht der Gruber und Weigand GbR das Recht zu, nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

    (5.4) Sollten vom Auftraggeber für die Lieferung zu erfüllende Voraussetzungen nicht vertragsgemäß geschaffen werden, sind allfällige Vereinbarungen über Konventional- oder sonstige Vertragsstrafen hinfällig. Ergeben sich bei Ausführung eines Projektes oder des Auftrages Verzögerungen, die nicht von der Gruber und Weigand GbR zu vertreten sind, ist diese durch den Auftraggeber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch fest vereinbarte Liefertermine sind in diesem Fall hinfällig.

    (5.5) Kann aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen, die nicht bei der Gruber und Weigand GbR liegen, der Auftrag nicht innerhalb absehbarer Zeit fertig gestellt werden, ist diese berechtigt, die bis dahin getätigten Aufwendungen gemäß dem Vertrag mit dem Auftraggeber voll ersetzt zu verlangen. Die Gruber und Weigand GbR ist darüber hinaus in diesem Fall berechtigt, Rücktritt vom Vertrag zu erklären, falls die aufgetretenen Probleme nicht innerhalb angemessener Frist gelöst werden können.

  • 6 Versand und Verpackung(6.1) Falls nichts anders vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung des Auftraggebers. Auf Verlangen der Gruber und Weigand GbR hat der Auftraggeber die Transportkosten unmittelbar zu entrichten oder zu bevorschussen.

    (6.2) Versandvorschriften des Auftraggebers sind für die Gruber und Weigand GbR nur verbindlich, wenn diese von ihr schriftlich bestätigt wurden.

    (6.3) Zum Abschluss einer Transportversicherung ist die Gruber und Weigand GbR nur auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers und nur auf dessen Kosten verpflichtet.

    (6.4) Die Verpackung wird dem Auftraggeber – falls nichts anders vereinbart – zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Gruber und Weigand GbR entscheidet über die angemessene Verpackung und über die Form des Versandes nach ihrem besten Ermessen. Spezielle Verpackungen wie zum Beispiel Transportboxen sind Leihgaben und müssen an die Gruber und Weigand GbR binnen 14 Tagen nach Auslieferung der Ware an den Auftraggeber auf Kosten des Auftraggebers zurückgesendet werden.

    (6.5) Teillieferungen – auch ungeplant – sind zulässig.

    (6.6) Gewünschte zusätzliche Teillieferungen des Auftraggebers, die nicht im Auftrag vereinbart worden sind, werden nach Ermessen der Gruber und Weigand GbR durchgeführt und zusätzlich berechnet oder abgelehnt.

  • 7 Gefahrenübergang und Abnahme(7.1) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware den Standort der Gruber und Weigand GbR oder eines ihrer Auslieferungslager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport durch die Gruber und Weigand GbR selbst oder mit ihren Transportmitteln erfolgt und sie die Transportkosten trägt.

    (7.2) Sind die Lieferungen versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die die Gruber und Weigand GbR nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens auf den Auftraggeber über, sobald die Gruber und Weigand GbR die Versandbereitschaft angezeigt hat.

    (7.3) Ist die Abnahme einer Ware zur Produktion eines Produktes durchzuführen, ist die Abnahme formfrei. Die Ware gilt spätestens mit Inbetriebnahme als abgenommen.

    (7.4) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, ist die Gruber und Weigand GbR berechtigt, beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, dem Auftraggeber Lagergeld in Höhe von ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Weitergehende Ansprüche von der Gruber und Weigand GbR sind dadurch nicht berührt. In beiden Fällen geht vom Tag der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die Gruber und Weigand GbR ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Auftraggebers auf dessen Kosten die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

    (7.5) Die Gefahr geht bei Lieferung oder Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Firma Gruber und Weigand GbR verlassen hat, auf den Auftraggeber auch dann über, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach Ermessen der Gruber und Weigand GbR. Auf Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von der Gruber und Weigand GbR gegen Transport- und Feuerschäden versichert, sofern dies der Auftraggeber ausdrücklich verlangt. Jede Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen gelten bezüglich Transportschäden die allgemeinen deutschn Spediteurbedingungen.

    (7.6) Die Aufstellung, Montage und das Testen gelieferter Waren durch die Gruber und Weigand GbR unterliegen einer besonders zu vereinbarenden Regelung. Für den Gefahrenübergang gilt in diesem Fall Paragraph 7. Abs. 3 dieser Bedingungen.

  • 8 Gewährleistung(8.1) Gegenstand des Vertrages ist eine Ware, die im Sinne der Prospekte der Gruber und Weigand GbR und in sonstigen Geschäftsunterlagen enthaltenen Beschreibungen sowie der im jeweiligen konkreten Auftrag definierten technischen Randbedingungen brauchbar ist. Von der Gruber und Weigand GbR gelieferte Ware gilt auch dann als brauchbar und vertragsgerecht geliefert, wenn nach Auslieferung des Auftrages zusätzliche technische oder sonstige Rahmenbedingungen bekannt werden, die die Ware aus Sicht des Auftraggebers als unbrauchbar klassifiziert insofern diese Bedingungen nicht zum Zeitpunkt der Vergabe des Auftrages der Gruber und Weigand GbR mitgeteilt wurden.

    (8.2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die Gruber und Weigand GbR haftet nur für Mängel, die frist- und formgerecht binnen 14 Tagen nach Anlieferung beim Auftraggeber angezeigt worden sind. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die von der Gruber und Weigand GbR gelieferten Unterlagen mit den eigenen Vorgabewerten zu vergleichen, um die von der Gruber und Weigand GbR gelieferte Ware sachgerecht verwenden zu können.

    (8.3) Für durch ungeprüft verwendete Ware entstandene Schäden wird eine Haftung auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware im Sinne von Paragraph 8. Abs.1 unbrauchbar ist.

    (8.4) Falls nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Gruber und Weigand GbR nicht Generalunternehmer für ein Gesamtprojekt und haftet demnach nicht für das Funktionieren des Gesamtprojektes (Waren) bzw. für die Gesamtkoordination, sondern übernimmt nur die Haftung dafür, dass die von der Gruber und Weigand GbR beigestellte Ware gemäß Paragraph 8. Abs. 1 dieses Vertragspunktes funktionsfähig ist.

    (8.5) Ort der Gewährleistungserfüllung ist der Sitz bzw. Betriebsstandort der Gruber und Weigand GbR. Spesen und Reisekosten im Zusammenhang mit der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen sind vom Auftraggeber zu tragen.

    (8.6) Die Gruber und Weigand GbR leistet für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach Tag der Ablieferung bzw. Annahme bzw. des Gefahrenüberganges ausschließlich in der Weise Gewähr, dass nach ihrer Wahl unentgeltlich verbessert oder eine mängelfreie Ware nachgeliefert wird. Darüber hinausgehende Ansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere auf Wandlung oder Preisminderung, sind ausgeschlossen.

    (8.7) Soweit Mängel Fertigungs- oder Materialteile betreffen, die nicht von der Gruber und Weigand GbR hergestellt wurden, beschränkt sich ihre Gewährleistungspflicht auf Ansprüche, die ihr auf Grund der jeweiligen Vereinbarungen mit dem Hersteller oder Zulieferanten diesem gegenüber zustehen. Andere Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

    (8.8) Die Gruber und Weigand GbR ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung im Rahmen der übernommenen Gewährleistung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine eigenen Vertragspflichten erfüllt hat.

    (8.9) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erlöschen auf jeden Fall dann, wenn der Auftraggeber, ohne dies vorher mit der Gruber und Weigand GbR abgesprochen zu haben und ohne eine schriftliche Genehmigung von der Gruber und Weigand GbR zu besitzen, Eingriffe in die Ware vorgenommen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet hat. Für gebrauchte Ware wird keine Gewähr geleistet.

  • 9 Gewerbliche Schutzrechte(9.1) Die Gruber und Weigand GbR leistet Gewähr, dass ihre Lieferungen und Leistungen und deren Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Falls ein Dritter die Verletzung eines Patentes oder gewerblichen Schutzrechtes geltend macht, ist der Auftraggeber verpflichtet:

    9.1.1    die Gruber und Weigand GbR unverzüglich von den Ansprüchen schriftlich oder fernschriftlich zu unterrichten;
    9.1.2    sie zu ermächtigen, für die Abwehr der Ansprüche Sorge zu tragen und Rechtsstreitigkeiten zu führen;
    9.1.3    ihr die erforderlichen Vollmachten zu erteilen und ihr jede gewünschte Unterstützung nach besten Kräften zu gewähren;
    9.1.4    sie zu ermächtigen, an den Lieferungen und Leistungen jederzeit die Änderungen vorzunehmen, die sie für erforderlich und angemessen erachtet.

(9.2)    Der Auftraggeber leistet dafür Gewähr, dass die von ihm beschafften Pläne, Zeichnungen, Muster und sonstigen Unterlagen und deren Verwendung keine Patente (Patentanmeldung) oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen. Von diesbezüglichen Ansprüchen hat der Auftraggeber die Gruber und Weigand GbR freizustellen.

  • 10 Warenrückgabe(10.1) Waren, die von der Gruber und Weigand GbR ordnungsgemäß ausgeliefert wurden, werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Wird eine Rücknahme gegen Gutschrifterteilung vereinbart, ist der Sendung ein Rücksendungsschein mit folgenden Angaben beizulegen: Artikelnummer, Artikelbezeichnung, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und Lieferdatum mit welchem die Lieferung ursprünglich erfolgte.

    (10.2) Rücksendungen haben für die Gruber und Weigand GbR spesenfrei zu erfolgen. Die Rückgabe berechtigt nicht zur Rückforderung des Rechnungsbetrages. Es ist vielmehr die Gutschrifterteilung durch uns abzuwarten. Die Gruber und Weigand GbR berechnet im Fall einer vertragsgemäßen Rückgabe eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Warenwertes für die Kontrolle der zurückgenommenen Ware. Eine allenfalls vereinbarte Warenrücknahme erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass die Ware unbeschädigt und mängelfrei ist. Notwendig gewordene Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber zu tragen.

  • 11 Produkthaftung und Schadenersatz(11.1) Schadenersatzansprüche außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes, welcher Art auch immer (Nichterfüllungsschäden, Verzögerungsschäden, Mängelfolgeschäden, Schäden auf Grund Vertrags- und Delikthaftung), sowie Rückgriffsansprüche, welcher Art auch immer, werden ausgeschlossen, sofern die den Schaden auslösenden Umstände von der Gruber und Weigand GbR nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    (11.2) Falls bei Inbetriebnahme einer Ware, an dem neben der Gruber und Weigand GbR auch andere Unternehmer beteiligt sind, ein Schaden auftritt, ist ihr dieser Schaden nur dann zuzurechnen, falls sie als Verursacher einwandfrei feststeht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Gruber und Weigand GbR der einzige Professionist ist, insbesondere dann, wenn seitens des Auftraggebers nicht alle möglichen Vorkehrungen getroffen wurden, um Schadensfälle auszuschließen.

    (11.3) Die Gruber und Weigand GbR schließt insbesondere jegliche Haftung für sogenannte „Handlingfehler“ und eventuell auftretende Folgeschäden aus.

    (11.4) Falls die Ware bereits abgenommen ist, hat bei nachträglichem Auftreten von Mängeln der Auftraggeber nachzuweisen, dass diese Mängel bei Übergabe bereits vorhanden waren. Diese Beweislastregel gilt sinngemäß auch bei allfälligen Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers.

  • 12 Urheberrecht und Geheimnisschutz(12.1 )Soweit die Gruber und Weigand GbR im Auftrag des Auftraggebers Entwicklungen durchgeführt hat, ist diese berechtigt, diese Entwicklungen auch dann anderen Personen weiterzugeben, wenn der Auftraggeber den Entwicklungsaufwand getragen hat.

    (12.2) Die Überlassung von Erkenntnissen aus Entwicklungen an den Auftraggeber erfolgt mangels gegenteiliger Vereinbarung nur in Form einer Lizenz.

    (12.3) Die Gruber und Weigand GbR behält sich an ihren Entwicklungen sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht, vor.

    (12.4) Die von der Gruber und Weigand GbR erstellen Angebote, sowie alle damit zusammenhängenden Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen udgl.) verbleiben in ihrem Eigentum und sind vom Auftraggeber als unser Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht gestattet. Bei Verstoß hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von 10 % der Auftragssumme zu bezahlen. Die Gruber und Weigand GbR ist ihrerseits bereit, auf Wunsch des Auftraggebers eine separate Geheimhaltungsvereinbarung abzuschließen.

  • 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand(13.1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

    (13.2) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens der Gruber und Weigand GbR.

    (13.3) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Unternehmens Gruber und Weigand GbR sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • 14 Zessionen(14.1) Der Gruber und Weigand GbR vom Auftraggeber ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zessionen von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen, gelten als nicht geschrieben.
  • 15 Schlussbestimmungen(15.1) Schriftliche Mitteilungen gelten dem Auftraggeber als nach dem gewöhnlichen Postlauf zugegangen, wenn sie unter der letzten bekannten Anschrift des Auftraggebers abgeschickt wurden. Dies gilt auch, wenn der Umschlag als unzustellbar behandelt wurde. Der Zugang gilt als bewirkt, wenn sich in Besitz der Gruber und Weigand GbR ein Abdruck oder eine abgezeichnete Kopie des abgesandten Schriftstückes befindet, aus der der Abgang hervorgeht.

    (15.2) Die Rechte des Auftraggebers aus den mit der Gruber und Weigand GbR abgeschlossenen Rechtsgeschäften sind unübertragbar.

    (15.3) Eine Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung des Vertrages mit dem Auftraggeber bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

(15.4) Soweit einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sind oder ungültig werden, sind sie auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gesetzlicher Bestimmungen durch Regelungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Gruber und Weigand GbR, Aachen, 21. November 2020

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